Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umsatzsteuerpflicht nach § 1 UStG. Lediglich für sogenannte Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG kann anderes gelten. Kleinunternehmer in diesem Sinne sind diejenigen Rechtsanwälte, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz plus Umsatzsteuer von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr vermutlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Gleichwohl können diese Rechtsanwälte auf die Umsatzsteuer optieren und sind dann umsatzsteuerpflichtig wie andere Unternehmer auch. Umsatzsteuer entfällt auf die gesetzlichen Gebühren sowie auf vereinnahmte Honorare inklusive der gezahlten Vorschüsse. Nicht dagegen ist sie anzusetzen auf durchlaufende Posten wie Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüsse, eingehende Fremdgelder inklusive eingezogener Forderungen. Meinungsverschiedenheiten bestanden bisher hinsichtlich der Frage, ob auch die [...]