Die Auslagen sind im Teil 7 des VV RVG geregelt. Mit den Rechtsanwaltsgebühren, insbesondere den allgemeinen Betriebsgebühren wie der Geschäfts- und Verfahrensgebühr, sind die allgemeinen Geschäftskosten mit abgegolten (Abs. 1 Satz 1 Vorbemerkung 7 VV RVG). Dem Rechtsanwalt steht aber Ersatz für alle notwendigen Auslagen zu. Diese unterteilen sich in: Auslagen nach dem RVG, welche in Teil 7 ausdrücklich genannt sind und nur in der dort festgelegten Höhe zu ersetzen sind; sonstige Auslagen, die gemäß dem Verweis auf § 675 i.V.m. § 670 BGB in Absatz 1 Satz 2 der Vorbemerkung im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu ersetzen sind. Auch Geschäftskosten sind Auslagen, welche allerdings wie ausgeführt gerade nicht gesondert vergütet werden sollen. Von Bedeutung sind folgende Auslagen: Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG; Post- und TK-Dienstleistung in tatsächlich angefallener Höhe, Nr. 7001 VV RVG, oder Post- und TK-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG; Fahrkosten mit dem eigenen [...]