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Grundsätzlich wird das Vorfahrtrecht durch verkehrswidriges Verhalten des Bevorrechtigten nicht berührt (BGH, Urt. v. 16.11.1965 – VI ZR 137/64, VRS 30, 23). Demgemäß entfällt das Vorrecht nicht bei Schneiden der Kurve, Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGH, Urt. v. 21.01.1986 – VI ZR 35/85, DAR 1986, 142), verbotenes Überholen, falsche oder unterlassene Richtungszeichen, Rückwärtsfahren (BGH, Urt. v. 13.11.1959 – 3 StR 434/59, BGHSt 13, 368; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.1983 – 5 Ss (OWi) 444/83 – 362/83 I, DAR 1984, 123), vorübergehendem Halten zum Überprüfen der Verkehrslage, strittig: Missachten des Rotlichts (für Fußgängerampel: BayObLG, Beschl. v. 08.11.1979 – 1 ObOWi 535/79, VerkMitt 1980, 49), Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (KG, Urt. v. 06.10.2005 – 12 U 104/04, DAR 2006, 151 = VRS 110, 4 = VersR 2006, 1705). Grundsätzlich bleibt das Vorfahrtsrecht erhalten, die Fahrfehler des [...]
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