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Der Vorfahrtsberechtigte muss gegenüber Sonderrechtsfahrzeugen (§ 35 Abs. 1 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst, sowie § 35 Abs. 5a StVO: Rettungsdienst) und Wegerechtsfahrzeugen (§ 38 Abs. 1 StVO: „Blaues Blinklicht und Einsatzhorn“, mehr Informationen dazu in Teil 4/13.2) auf sein Vorfahrtsrecht [...]
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