Die Pflichten des Wartepflichtigen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO. Der Wartepflichtige muss jede Gefährdung und auch eine wesentliche Behinderung des Berechtigten vermeiden. Eine Vorfahrtsverletzung liegt bereits vor, wenn der Bevorrechtigte aufgrund objektiver Umstände eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts befürchten muss, z.B. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.1988 – 5 Ss (OWi) 118/88 - 87/88 I, NZV 1988, 111. Das Vorfahrtsrecht wird durch § 1, § 11 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO eingeschränkt. Der Bevorrechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird, jedoch entbindet ihn dieses nicht von allen Sorgfaltspflichten, vgl. z.B. Mithaftung bei sogenannten „Lückenunfällen“, „halber Vorfahrt“ und bei Unterlassen unfallverhütender Reaktionen. Der Wartepflichtige muss an einer Haltelinie (Zeichen 294 zu § 41 StVO) halten, und an einer Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) soll er halten. Sind keine Halte- [...]