Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholt werden, wenn eine Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Es muss also zum eigenen Überholweg noch die Strecke hinzuaddiert werden, die ein zulässig entgegenkommendes Fahrzeug bei höchstzulässiger Geschwindigkeit noch zurücklegt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2009 – 300 Ss 1/09, VRR 2009, 196). Als Faustregel gilt: Der Überholvorgang muss innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke abzüglich eines Sicherheitsabstands beendet sein. Wird beim Überholen kein Gegenverkehr tangiert, so gilt die volle Sichtfahrstrecke. Äußerste Sorgfalt wird verlangt, nicht absolute Unvermeidbarkeit. Zugrunde gelegt werden die Fähigkeiten eines Durchschnittsfahrers. Der Überholende muss die gesamte von ihm benötigte Strecke vom Beginn des Ausscherens bis zum vollständigen Wiedereinscheren überblicken können (BGH, Urt. v. 22.02.2000 – VI ZR 92/99, VersR 2000, 736), zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der [...]