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Eine unübersichtliche Fahrbahn ist ein Unterfall der unklaren Verkehrslage. Diese liegt dann vor, wenn der Überholende nach der konkreten Verkehrssituation (Straßenverhältnisse, nicht klar erkennbares Fahrverhalten anderer) nicht mit einem ungefährlichen Durchführen seines Überholvorgangs rechnen darf, weil entweder das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ungewiss und objektive Zweifel nahe liegen, dass der eigene Überholvorgang gefahrlos beendet werden kann (beispielhaft OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.03.2015 – 4 U 187/13, MDR 2015, 647; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2011 – I-1 U 149/10, VRA 2011, 112). Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, subjektive Fehleinschätzungen sind rechtlich irrelevant. Dabei muss die Möglichkeit einer konkreten Gefahr bestehen, eine bloße abstrakte Gefahr reicht für eine unklare Verkehrslage nicht aus. Die unklare Verkehrslage kann resultieren aus unübersichtlicher Örtlichkeit, schlechten Beleuchtungsverhältnissen, sichtbehindernder [...]
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