Sind mehrere Richtungsfahrspuren vorhanden und ist die Gefährdung des Gegenverkehrs damit ausgeschlossen, so ist dieser bei der Berechnung des Überholwegs und damit der Zulässigkeit des Überholens außer Acht zu lassen. Vereinzelt finden sich dreispurige Straßen, bei denen die mittlere Fahrspur dem Überholverkehr beider Richtungen dient. Hier darf auch bei Gegenverkehr überholt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Es gilt für die Benutzung dieses mittleren Fahrstreifens das Prioritätsprinzip. Wer zuerst auf diesem Fahrstreifen überholt, hat den Vorrang vor einem etwaig entgegenkommenden, gleichfalls überholen wollenden Fahrzeug. Erkennt der bevorrechtigte Überholer jedoch, dass sein Vorrecht nicht beachtet wird, so muss er ggf. seinen Überholvorgang abbrechen. Bei einer Straße mit je einer Richtungsfahrbahn, jedoch ausreichender Breite für drei nebeneinander fahrende Fahrzeuge darf nicht darauf vertraut werden, dass der Gegenverkehr dem überholen [...]