Vor einer Rotlicht zeigenden Ampel mit mehreren gekennzeichneten Fahrstreifen darf bei Rot in allen Fahrspuren aufgeschlossen werden, ggf. darf dabei auch rechts überholt werden (§ 7 Abs. 3, § 37 Abs. 4 StVO). Nach Aufleuchten des Grünlichts darf auf allen Fahrspuren beschleunigt werden, rechts auch stärker, selbst bei fliegendem Grünstart darf rechts schneller als links gefahren werden. Auch dieses folgt aus § 7 Abs. 3 StVO. Das Hindurchfahren mit dem Motorrad zwischen haltenden Kolonnen ist unerlaubtes Rechtsüberholen (KG, Urt. v. 28.06.2005 – 12 U 62/05, NZV 2007, 305); dies gilt auch bei Durchfahren zwischen fahrenden Kolonnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.1990 – 5 Ss (OWi) 151/90 – (OWi) 77/90, NZV 1990, [...]