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Diese sind unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn, deswegen darf dort schneller gefahren werden als auf der Normalfahrspur der Bundesautobahn. Aus diesem Grund darf dort erlaubtermaßen rechts überholt werden, selbst wenn auf der durchgehenden Fahrbahn ein Überholverbot besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.1980 – 2 Ss (OWi) 470/80 – 246/80 III, DAR 1981, 19; OLG Koblenz, Entsch. v. 27.02.1987 – 1 Ss 86/87, DAR 1987, 158). Dies gilt jedoch nur für den eigentlichen Beschleunigungsstreifen. Beginnt dieser zunächst als normaler Autobahnzubringer, so gilt hier das Verbot des Rechtsüberholens. Die gleichen Grundsätze gelten für den Verzögerungs- oder Ausfädelungsstreifen. Dieser dient, wie der Name bereits sagt, nicht dem Eingliedern in den Schnellverkehr, sondern dem Ausgliedern. Auch hier darf schneller gefahren werden als auf dem Hauptfahrstreifen. Der Seitenstreifen (auch Standstreifen, Bankett, Mehrzweckstreifen) dagegen ist nicht Teil der Fahrbahn, [...]
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