Grundsätzlich ist links zu überholen, § 5 Abs. 1 StVO. Nur Rechtsüberholen (nicht auch links) ist abweichend von der Grundregel vorgeschrieben für: Überholen von eingeordneten Linksabbiegern (§ 5 Abs. 7 StVO). Die Vorschriften des Linksabbiegens sind in § 9 StVO geregelt. Demnach muss sich der Linksabbieger, damit er erlaubterweise rechts überholt werden kann, vorschriftsmäßig links entweder zur Fahrbahnmitte oder an den mittleren Fahrbahnstreifen eingeordnet haben und seine Abbiegeabsicht rechtzeitig ankündigen. Nicht notwendig ist, dass das Linksabbiegen unmittelbar bevorsteht (BayObLG, Beschl. v. 31.01.1990 – 2 ObOWi 513/89, NZV 1990, 318). Bei zulässigem paarweisen innerörtlichen Linksabbiegen enden die bisherigen Fahrspuren mit Verlassen der bisherigen Straße und beginnen danach neu und ggf. rechtlich anders qualifiziert. In diesem Übergangsbereich liegt kein Fahrstreifenwechsel nach § 7 StVO vor, deswegen ist ein Rechtsüberholen auch nach § 7 Abs. 3 bzw. § [...]