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Eine der Hauptaufgaben des Verteidigers wird künftig sein, die Möglichkeiten auszuloten, in welchen er die Herausgabe der Rohmessdaten als hilfreich erachtet, um mögliche Messfehler aufzuspüren. Dies wird er infolge der nicht unerheblichen Kosten für ein Sachverständigengutachten i.d.R. auf die Fälle beschränken, in denen ein Fahrverbot droht. Der Verteidiger wird unabhängig hiervon im Einzelnen konkret und detailliert auszuführen und dem Tatrichter mit Hinweis auf die bislang weiterhin gültige Rechtsprechung des BVerfG aufzuzeigen haben, dass die Anordnung eines Fahrverbots bei einem einmaligen Verstoß in aller Regel keine angemessene, weil übermäßige Folge sein wird. Ein Fahrverbot als Standardsanktion für eben keinen groben Verstoß statt als Ultima Ratio wird oft dem Unrechtsgehalt der einzelnen Ordnungswidrigkeit nicht gerecht [...]
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