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Insoweit wird zunächst verwiesen auf Kapitel 11.A.10. Eine Ausnahme von einem nach §§ 24a Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV verwirkten Regelfahrverbot kann nicht damit begründet werden, dass die in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden (OLG Bamberg, Blutalkohol 50, 27). Dem Gericht steht bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigt, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Soweit der Tatrichter ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen erachtet, reicht hierzu indes nicht jeder berufliche Nachteil aus. Es muss insbesondere geprüft werden, ob eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, vorliegt. Der Umstand, dass jeden Tag Kundentermine in [...]
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