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Bei verweigerter oder unmöglicher AAK-Ermittlung werden die Feststellung und der Nachweis der Alkoholisierung über die Entnahme einer Blutprobe geführt. Im Bußgeldverfahren gestattet § 46 Abs. 4 OWiG die Entnahme der Blutprobe, auf die nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 81a StPO entsprechend anzuwenden ist. Danach darf eine körperliche Untersuchung des Betroffenen zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die Anordnung steht grundsätzlich nur dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu (vgl. § 81a StPO). Nach der Rechtsprechung des [...]
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