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Eine Feststellung der AAK ist nur mit bauartzugelassenen Messgeräten möglich. Außerdem dürfen nur Messmethoden angewendet werden, die dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse (Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86/1992) genügen. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der DIN VDE 0405 entsprechen (BT-Drucks. 13/1439). Bislang gibt es nur zwei bauartzugelassene Messgeräte: Dräger Alcotest 7110 Evidential und das Nachfolgemodell Dräger Alcotest 9510 DE. Bei allen anderen Geräten handelt es sich ausschließlich um Vortestgeräte, die den Vorgaben der DIN-Norm nicht entsprechen und mit denen nur der Anfangsverdacht eines Alkoholverstoßes festgestellt werden kann, ohne dass dies gerichtlich belastbar wäre. Alkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs müssen geeicht sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 EichO). Die Eichung ist stets nur ein halbes Jahr gültig (Nr. 18.5 Anhang B zu §§ 12 und 14 EichO). [...]
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