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Eine vorsätzliche Alkoholfahrt wird begangen, wenn der Betroffene entweder weiß, dass er den Gefahrengrenzwert erreicht hat (direkter Vorsatz) oder er dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Ein direkter Vorsatz wird dem Betroffenen auch bei einer erheblichen Überschreitung der Gefahrengrenzwerts nur selten nachzuweisen sein, da dies nicht nur voraussetzt, dass der Betroffene sich über die genossene Alkoholmenge im Klaren war, sondern auch entsprechende Berechnungen zu seinem Alkoholisierungsgrad angestellt hat (Funke, in: MüKoStVR, § 24a StVG Rdnr. 58). Für die Annahme bedingten Vorsatzes kann es ausreichend sein, wenn der Betroffene mit dem Erreichen des Gefahrengrenzwerts gerechnet hat, es ihm aber gleichgültig war, mit welcher Alkoholkonzentration er ein Kfz führt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rdnr. 26). Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a Abs. 1 StVG setzt eine umfassende [...]
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