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Der Betroffene begeht eine fahrlässige Alkoholfahrt, wenn er zum Fahrtzeitpunkt zwar nicht erkannt oder vorausgesehen hat, dass er ein Kfz trotz Erreichen des Gefahrengrenzwerts führt bzw. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zum Erreichen des Gefahrengrenzwerts führt, er dies aber bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist, hätte erkennen oder voraussehen können (Göhler, OWiG, § 10 Rdnr. 6). In der Praxis wird Fahrlässigkeit dann angenommen, wenn eine Fahrt trotz Kenntnis des vorausgegangenen Alkoholkonsums angetreten wird, da nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis von niemandem genau vorhergesehen werden kann, welche Blut- oder Atemalkoholkonzentration er beim Führen des Fahrzeugs haben wird (OLG Thüringen, VRS 110, 443). Regelmäßig kann sich der Betroffene nicht durch eine Berufung auf Trinktabellen oder Promillerechner zur Berechnung der zu erwartenden Alkoholisierung entlasten [...]
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