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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt den Rahmen vor. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) füllt diesen aus. Die StVO stellt unter § 3 den Grundsatz auf, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Auch werden für konkrete Situationen, wie Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften, konkrete Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgezeigt. Die BKatV zeigt demgegenüber auf, welche Rechtsfolgen drohen, wenn schneller gefahren wurde. Den Schutzzweck der Norm fasste der BGH 1984 zusammen: „Der Tatrichter, der im Übrigen von den weiteren tatsächlichen Verkehrsvorgängen auszugehen hat, kann Feststellungen darüber nur treffen, wenn er das Verhalten der anderen Verkehrsbeteiligten, z.B. Art und [...]
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