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Die Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung stellen zwar lediglich innerdienstliche Vorschriften dar. Sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11). Entgegen polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen sind nicht unverwertbar. Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes kann sich jedoch auf die Bewertung der Rechtsfolge des Geschwindigkeitsverstoßes auswirken (OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.01.1996 – Ss 10/96 (Leitsatz)). Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Allerdings trägt die Rechtsprechung möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit [...]
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