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11.4 Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen

In manchen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid. Hier kann entweder mündliche Verhandlung beantragt werden, dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 zweiter Halbsatz VwGO – Frist: Ein Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids). Das Gericht muss dann mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden. Oder man legt keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz, dann behandelt man den Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO). In diesem Fall sind die Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen ein Urteil statthaft sind. Wenn das VG durch Urteil entscheidet, hängt die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs davon ab, ob es die Berufung zulässt oder nicht. Falls ja, gilt § 124 Abs. 1 VwGO: Einlegung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim VG (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen, die [...]
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