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11.1 Anfechtungssituation

Ein Verkehrszeichen stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar (§ 35 Satz 2 VwVfG). Einschlägige Rechtsbehelfe sind in der Hauptsache – je nach Landesrecht – Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Überblicksartig ist der Widerspruch zulässig, wenn er statthaft ist, form- und fristgerecht eingelegt wurde und der Widerspruchsführer widerspruchsbefugt ist. Als Vorschaltrechtsbehelf einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist die Statthaftigkeit regelmäßig unproblematisch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anderes gilt, wenn ein Landesgesetz das Widerspruchsverfahren im Straßenverkehrsrecht für entbehrlich erklärt (vgl. z.B. Art. 15 BayAGVwGO). Grundsätzlich gilt die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten [...]
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