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Die Wiedereinsetzung versetzt das Verfahren in einen früheren Zustand zurück und beseitigt zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen. Allerdings soll die Wiedereinsetzung dem säumigen Betroffenen auch keine Vorteile verschaffen, die er ohne Säumnis nicht hätte. Wird durch Wiedereinsetzung ein Urteil beseitigt, so beginnt hierdurch die Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung durch den Wiedereinsetzungsbeschluss neu zu laufen. Ist allerdings bereits Verjährung eingetreten, bleibt die Wiedereinsetzung auf diese ohne Auswirkung (OLG Naumburg, Beschl. v. 04.01.1995 – 1 Ss (B) 254/94, VRS 88, [...]
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