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Das Fristende wird rein kalendermäßig bestimmt. Der Tag der Tatbegehung zählt als erster Tag der Verfolgungsverjährungsfrist mit. Daher läuft die Frist immer an dem im Kalender vorhergehenden Tag ab (OLG Jena, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 Ss Bs 17/12, DRsp Nr. 2012/19391; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 1/23; Seitz, in: Göhler, OWiG, § 31 Rdnr. 16), und zwar auch dann, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Die §§ 42, 43 StPO gelten nicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 1/23; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 31 Rdnr. 16). Die Geschwindigkeitsübertretung datiert vom 20.07.2021. Die dreimonatige Verjährungsfrist, sofern nicht wirksam unterbrochen, lief am 19.10.2021 um 24:00 Uhr ab, einem Samstag. Die absolute Verjährungsfrist des § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG läuft am 19.07.2023 ab. Auch dieses Datum sollte der Verteidiger vor Augen haben. Im Fall des OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2023 – 4 ORbs 31 SsBs [...]
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