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8.4 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, § 33 OWiG

Die in Straßenverkehrsangelegenheiten i.d.R. sehr kurzen Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG stellen die Verfolgungsbehörden naturgemäß immer wieder vor Probleme. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 33 OWiG einen umfangreichen Katalog von Tatbeständen vor, mit welchen die Behörden die laufende Verjährungsfrist unterbrechen können. Die Unterbrechungstatbestände haben die Wirkung des Neubeginns der vollständigen Verjährungsfrist. Der Unterbrechungskatalog des § 33 OWiG ist abschließend. Nachfolgend werden die Unterbrechungstatbestände in der gesetzlichen Reihenfolge des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG näher dargestellt. Zunächst unterbricht die erste Vernehmung des Betroffenen (vor Ort), die Bekanntgabe, dass gegen ihn ermittelt wird sowie die Anordnung einer der beiden Alternativen, namentlich die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, die [...]
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