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Von Bedeutung ist für den Verteidiger auch die Vorschrift des § 25 Abs. 6 StVG. Diese spielt zwar bei einer groben bzw. beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 BKatV keine große Rolle. Allerdings wird der Verteidiger dennoch § 25 Abs. 6 StVG im Auge behalten müssen, wenn ein Verstoß gegen § 24a StVG vorliegt und gegen den Mandanten zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB eingeleitet worden ist, dieser Verdacht sich aber im weiteren Laufe der Ermittlungen nicht bestätigt. Häufig wird in diesen Fällen dann von der Polizei der Führerschein des Beschuldigten/Betroffenen nach § 94 StPO zunächst beschlagnahmt mit der Folge, dass der Beschuldigte/Betroffene dann – auch ohne dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vom Gericht angeordnet wurde – wegen der Strafvorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG keine Kfz im Straßenverkehr mehr führen darf. Dem [...]
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