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Nach § 25 Abs. 1 StVG kann gegen den Betroffenen nicht nur wegen eines groben Pflichtenverstoßes ein Fahrverbot angeordnet werden, sondern auch dann, wenn ein beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt. Die „Beharrlichkeit“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist bei Verkehrsverstößen dann gegeben, wenn diese jeweils für sich betrachtet zwar objektiv – noch – nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), aber wegen ihrer zeit- und sachnahen wiederholten Begehung erkennen lassen, dass es dem Verkehrsteilnehmer subjektiv an der für die Teilnahme am Straßenverkehr notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in davor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder ggf. mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert), wobei selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße unter diesen Umständen eine mangelnde Rechtstreue offenbaren können (BGHSt 38, 231; OLG Hamm, NZV 2016, 348; OLG Bamberg, DAR [...]
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