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Voraussetzung für die Annahme einer groben Pflichtverletzung ist zunächst, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt (BGHSt 43, 241). Dies ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, welche immer wieder die Ursache schwerer Unfälle darstellen (BT-Drucks. V/1319, S. 90). Von Bedeutung ist aber, dass allein das besondere objektive Gewicht der Ordnungswidrigkeit die Annahme der groben Pflichtverletzung noch nicht rechtfertigt (BGHSt 43, 241). Es ist erforderlich, dass der Betroffene zusätzlich auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (OLG Dresden, DAR 2005, 638; König, in:Hentschel/König/Dauer, § 25 StVG Rdnr. 14). Dies ist dann der Fall, wenn die objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung des Betroffenen in subjektiver Hinsicht auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (BVerfG, DAR 1996, 196, 197; BGHSt 43, 241; BayObLG, NZV 1990, 401; OLG Saarbrücken, NZV [...]
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