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Schuldhaftes Handeln kann dem Betroffenen nur vorgeworfen werden, wenn er entweder vorsätzlich oder aber fahrlässig handelt. In der Praxis ist die fahrlässige Begehung viel häufiger als die vorsätzliche. Das Urteil muss deutlich machen, ob es Vorsatz oder Fahrlässigkeit annimmt (BayObLG, DAR 2000, 366), was auch durch die Erwähnung von § 24a Abs. 3 StVG geschehen kann (OLG Köln, DAR 2005, 699). Nach § 17 Abs. 2 und 4 OWiG kommt bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte der für Vorsatz angedrohten Geldbuße in Betracht. Der Schuldvorwurf bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz zum Zeitpunkt des Fahrtantritts oder während der Fahrt. Auf den Konsum bezieht sich der Schuldvorwurf dagegen nicht (Stein, NZV 1999, 441), so dass eine Verurteilung auch nach schuldlosem Drogenkonsum möglich ist, wenn der Betroffene die Drogenwirkung später bemerkt hat oder hätte bemerken können und müssen und die Fahrt trotzdem antritt oder [...]
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