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Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Drogenkonsums entweder erkannt hat (selbst wenn er auf eine nicht mehr bestehende Wirkung vertraut hat – bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit; OLG Frankfurt, NZV 2010, 531, 532). Nicht notwendig ist, dass sich der Betroffene einen exakten Wirkstoffgehalt vorgestellt oder eine genaue Vorstellung von einem spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt hat oder diesen gar zutreffend physiologisch oder biochemisch einordnen kann (Kraatz, DAR 2011, 1, 4). Für die Parallelwertung in der Laiensphäre reicht es aus, dass sich das Vorstellungsbild oder potentielle Vorstellungsbild des Betroffenen darauf bezieht, dass der Wirkstoff noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut ist (Stein, NZV 1999, 441). In der Vergangenheit gab es zahlreiche oberlandesgerichtliche Entscheidungen, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in [...]
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