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Der Tatbestand des § 24a StVG wird vorsätzlich verwirklicht, wenn der Betroffene ein Kfz führt, obwohl er weiß, dass er unter der Wirkung eines in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels steht oder er die ihm bekannte Möglichkeit, unter der Wirkung eines solchen Mittels zu stehen, billigend in Kauf nimmt (OLG Frankfurt, NZV 2010, 530). Auf den Konsum muss sich der Vorsatz ebenso wie bei der Fahrlässigkeit nicht beziehen (König, NStZ 2009, 425, 426). Auch die Nachweisbarkeit der Substanz im Blut muss nicht vom Vorsatz umfasst sein (Bönke, NZV 1998, [...]
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