Nach § 24c Abs. 3 StVG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Vorsatz gilt ein Bußgeldrahmen von 5 €–1.000 € (§ 17 Abs. 1 OWiG) und bei Fahrlässigkeit ein Bußgeldrahmen von 5 €–500 € (§ 17 Abs. 2 OWiG). Der Regelsatz der Geldbuße, der von Fahrlässigkeit ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), beträgt 250 € (Nr. 243 Anlage zur BKatV); ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Der Umstand, dass Fahranfänger häufig Auszubildende oder Studenten mit geringem Einkommen sind, ist im Satz der Regelgeldbuße bereits berücksichtigt (BT-Drucks. 16/5047, S. 10). Da in der Praxis eine vorsätzliche Begehung sehr selten ist und Behörden und Gerichte sich häufig an der Regelgeldbuße orientieren, ist zu beachten, dass die Rechtsbeschwerde wegen § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich ausgeschlossen ist und der Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Zulassung kommt nach § 80 Abs. 1 [...]