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Nur eine Tat ist anzunehmen, wenn beide Tatvarianten von § 24c StVG verwirklicht werden (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24c StVG Rdnr. 15). Wird eine Tat nach § 24a StVG begangen, tritt der Verstoß gegen § 24c StVG im Wege der Konsumtion zurück (OLG Bamberg, Blutalkohol 2013, [...]
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