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Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Tat vorsätzlich (§ 10 OWiG) oder fahrlässig begangen werden. Vorsatz liegt im Fall der ersten Tatvariante vor, wenn der Betroffene weiß, dass er ein alkoholisches Getränk konsumiert hat oder mit dieser Möglichkeit zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (Janker, DAR 2007, 497). Ein fahrlässiger Konsum des alkoholischen Getränks ist möglich, wenn sich der Betroffene über den Alkoholgehalt des Getränks täuscht, er aber hätte erkennen können und müssen, dass es sich um ein alkoholisches Getränk handelt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn der Beifahrer dem Fahrer ein Getränk reicht, das dieser konsumiert, ohne sich nach dessen Inhalt zu erkundigen (Funke, in: MüKoStVR, § 24c StVG Rdnr. 22). Im Fall der zweiten Tatvariante liegt Vorsatz vor, wenn der Fahrer die Fahrt antritt, obwohl er weiß, dass er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht oder mit dieser Möglichkeit rechnet und sie billigend in [...]
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