An die Rechtsschutzversicherung... Schadensnummer: ... Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Schadensangelegenheit haben Sie den Deckungsschutz wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die fehlenden Erfolgsaussichten stützen Sie darauf, dass Ihr Versicherungsnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht beweisen kann. Ich hatte Ihnen hierzu die Einwendungen der Gegenseite vollständig mitgeteilt, 1 BGH, NJW 1988, 266 = VersR 1987, 1186: Verpflichtung des Versicherungsnehmers. zugleich habe ich Ihnen die diesseitigen Beweismittel namhaft gemacht, insbesondere haben Sie eine Kopie der Zeugenaussagen der beiden Fahrzeugmitinsassen erhalten. Die diesseitigen Beweismittel stützen den hiesigen Sachverhaltsvortrag. Mit Ihrer Deckungsverweigerung nehmen Sie unzulässigerweise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg (BGH, Urt. v. 16.09.1987 – IVa ZR 76/86, NJW 1988, 266; BGH, Urt. v. 17.01.1990 – IV ZR 214/88, MDR 1990, 703). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon [...]