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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Aussteigen aus seinem am Fahrbahnrand geparkten Kfz nicht hinreichend den fließenden Verkehr beachtet und somit den Unfall erheblich mitverschuldet. Nach § 14 Abs. 1 StVO hat sich der Ein- bzw. Aussteigende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hat der Aussteigende die Fahrzeugtür so weit wie nur möglich in die Fahrbahn hinein geöffnet, spricht gegen ihn der Anscheinsbeweis, dass der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass er die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO beim Ein- bzw. Aussteigen nicht beachtet hat. Kollidiert der mit einem seitlichen Abstand von 80 cm Vorbeifahrende mit der sich plötzlich öffnenden Fahrertür eines rechts geparkten Fahrzeugs, haftet der Aussteigende allein. Welchen Abstand ein vorbeifahrendes Fahrzeug von [...]
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