Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat den Unfall dadurch verschuldet, dass sie/er sich von einer rechten Parkbucht nicht nur in den fließenden Verkehr einfädelte, sondern sich sofort zur Fahrbahnmitte einordnete, um nach links abzubiegen. Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Einfahrt in den fließenden Verkehr ist zu bejahen, wenn das Fahrzeug erst mehrere Fahrzeuglängen zurückgelegt hat, denn das Einfahren endet räumlich erst dann, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfangsvorgangs auf den fließenden Verkehr ausgeschlossen ist (KG, Urt. v. 01.11.2007 – 12 U 20/07, NZV 2008, 625). Mein Mandant, der das Ausfahren aus der Parkbucht bemerkte, durfte darauf vertrauen, dass Ihr... Versicherungsnehmer... lediglich beabsichtigte, sich in den [...]