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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... ist bei der Ausfahrt aus dem Grundstück über die durchgezogene Mittellinie gefahren und mit meinem Mandanten kollidiert. Gegen Ihre... Versicherungsnehmer... als Grundstücksausfahrer... spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2013 – 19 U 10/13, SP 2013, 425). Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Ein Überholverbot bezweckt nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Bleibt unklar, ob der Teilnehmer des fließenden Verkehrs die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, geht [...]
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