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An das Amtsgericht A-Stadt ... Az.: ... In der Bußgeldsache gegen … beantrage ich, 1. den Hauptverhandlungstermin vom ... aufzuheben und unter Beachtung der Ladungsfrist neu zu terminieren, 2. mir die Gerichtsakten zur Einsicht in die Kanzlei abzuverfügen. Begründung: Mit Schriftsatz vom ... habe ich mich für den Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde als Verteidiger legitimiert, Ablichtung des Schriftsatzes nebst Faxprotokoll anbei. Das Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde war seinerzeit das einzig bekannte, so dass davon ausgegangen wurde, dass die Verwaltungsbehörde noch aktenführende Stelle ist. Eine Nachforschungspflicht über die derzeit aktenführende Stelle besteht weder für den Betroffenen noch für den Verteidiger. Es bestand auch für die Verwaltungsbehörde ausreichend Zeit – nämlich drei Wochen –, den Schriftsatz weiterzureichen. Ich verweise auf BayObLG, Beschl. v. 04.12.2020 – 201 ObOWi 1517/20; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.03.2006 – 2 Ss OWi [...]
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