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In Sachen ... gegen ... wird beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die durchgeführte Radarmessung infolge eines geometrischen Messfehlers widrig beeinflusst worden ist, indem der Messwinkel nicht den vom Hersteller vorgeschriebenen Winkel (hier von ...) entsprach, sondern kleiner war. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit liegt deshalb unterhalb der vorgeworfenen Geschwindigkeitsgröße. Dem Sachverständigen mag aufgegeben werden, die nach einer rechnerischen Korrektur des Messfehlers resultierende Geschwindigkeit zu ermitteln. In Vorschlag gebracht wird der in diesen Fragen wegen besonderer Sachkunde ausgewiesene Sachverständige .... ... [...]
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