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An das Amtsgericht ... – Bußgeldabteilung – ... (Anschrift) vorab per Telefax: ... Az.: ... In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Johann Perle wegen § 24a StVG wird folgender Rechtsbeschwerdeantrag gestellt: Das Urteil des AG ..., Az. ..., wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG ... zurückverwiesen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Das Urteil kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen diese doch so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven [...]
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