An die Bußgeldbehörde ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen Ordnungswidrigkeit beantrage ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und führe zur Begründung wie folgt aus: 1. Der Vorwurf eines fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 StVO hält bereits einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dieser Norm muss die Überholgeschwindigkeit wesentlich höher sein als die des Überholten. Die Rechtsauffassung, dass eine Bußgeldsanktionierung in Betracht komme, wenn sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung wie ein Überholverbot auswirke (sog. faktisches Überholverbot), ist rechtsfehlerhaft. Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO ist nicht das Überholen unter Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung verboten, sondern es wird eine Mindestgeschwindigkeit des überholenden [...]