An die Bußgeldbehörde ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen Ordnungswidrigkeit beantrage ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und führe zur Begründung wie folgt aus: 1. Ein Verstoß gegen das Linksüberholgebot nach § 5 Abs. 1 StVO liegt nicht vor. Nach § 7 Abs. 2a StVO dürfen Fahrzeuge mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden, die auf dem linken Fahrstreifen stehen oder langsam fahren. Langsam in diesem Sinn ist eine Geschwindigkeit bis maximal 60 km/h; die Mehrgeschwindigkeit des Vorbeifahrenden darf maximal 20 km/h betragen (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 7 StVO Rdnr. 12a). 2. Im vorliegenden Fall sind die Fahrzeuge auf der linken Fahrspur nach Aktenlage mit maximal 60 km/h gefahren. Zudem kann meinem Mandanten nicht nachgewiesen werden, dass er beim Rechtsüberholen [...]