... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Auf dem Messfilm, der der Ermittlungsakte beilag, sieht man, dass sowohl der Fahrer als auch das Fahrzeugkennzeichen allein mit Hilfe der Übersichtskamera identifiziert werden konnten. Wenn (noch) kein Anfangsverdacht vorhanden ist und Aufzeichnungen gefertigt werden, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können, dann ist [...]