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... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Grundsätzlich bestehen schon Bedenken gegen die Schätzung des Abstands durch Polizeibeamte. Diese Bedenken können hier aber dahinstehen, denn schon der Toleranzabzug von 15 % ist außer Acht gelassen worden. Die von den Polizeibeamten angegebene Geschwindigkeit ist hier mit 102 km/h und der geschätzte Abstand mit 23,0 m angegeben worden. Bei [...]
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