An das Amtsgericht ... – Bußgeldabteilung – ... (Anschrift) vorab per Telefax: ... Az.: ... In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Johann Haider wegen § 24a Abs. 2 StVG werden folgende Rechtsbeschwerdeanträge gestellt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.11.2015 im Rechtsfolgenausspruch nach dem Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts abgeändert. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Der vom Amtsgericht angenommene Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 242.1 BKat, der von einem Regelsatz von 1.000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot ausgeht, wenn der Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung im Fahreignungsregister hat, liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat die Eintragung im Fahreignungsregister seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Dies ist fehlerhaft, weil für die Entscheidungen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz [...]