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An das Amtsgericht … – Bußgeldabteilung – … (Anschrift) vorab per Telefax: ... Az.: ... In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Johann Perle wegen § 24a Abs. 2 StVG werden folgende Rechtsbeschwerdeanträge gestellt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die [...]
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