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BSG - Entscheidung vom 15.07.2019

B 12 KR 5/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 5/19 B

DRsp Nr. 2019/12093

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übergehen eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung Aufdrängen weiterer Sachaufklärung

1. Das Übergehen eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher aufzeigen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die vom Kläger wegen seiner Beschäftigung zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie sozialen Pflegversicherung im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für sein Kind zu reduzieren sind. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ab (Bescheid vom 9.7.2015, Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015). Das SG Wiesbaden hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.1.2016). Das Hessische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.11.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger misst zunächst folgenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei:

"1. Sind grundsätzliche Rechtsfragen zur Frage der Behandlung der Kindererziehung im Recht der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. SGG auch dann geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht von den Tatsacheninstanzen, sondern allein von der Revisionsinstanz ermittelt wurden?"

"2. Gilt dies auch dann, wenn die von der Revisionsinstanz hergestellten Entscheidungsgrundlagen dabei konträr zu bereits zum selben Streitgegenstand eingeholter fachwissenschaftlicher Expertise stehen und die Revisionsinstanz ihre eigene Sachkunde nicht nachprüfbar nachgewiesen hat?"

"3. Gilt dies auch dann, wenn die Revisionsinstanz sich bei der Feststellung ihrer tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen über entgegenstehende Annahmen des BVerfG und dessen methodische Vorgaben hinsichtlich der Tatsachenermittlung hinwegsetzt?"

"4. Gilt dies auch dann, wenn die Revisionsinstanz sich über Verfassungsjudikatur zur identischen Rechtsfrage hinwegsetzt, welche eine von ihr verwendete (tatsachenbasierte) Argumentation als unsachgemäß und unzutreffend verworfen hat?"

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsfrage geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb gleichwohl die Frage nach der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht beantwortet sein soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

b) Auch die grundsätzliche Bedeutung der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

"5. Sind die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Renten- und Pflegeversicherung regelnden Vorschriften mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Mitglieder dieser Sozialversicherungen, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags bei den Geldbeiträgen entlastet, sondern mit einem gleich hohen Geldbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden?"

"6. Sind die die Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung regelnden Vorschriften mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Mitglieder dieser Sozialversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, seit dem 1.1.2005 lediglich eine gleichbleibende Beitragsentlastung in Höhe von 0.25 Prozentpunkten erfahren, obwohl sich die den Maßstäben des BVerfG im Urteil vom 3.4.2001 ( 1 BvR 1629/94) zugrundeliegenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse gravierend verändert haben und der Beitragssatz für Eltern inzwischen von 1.7 auf 3.05 Prozentpunkte erhöht wurde?"

"7. Gilt dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der sPflV versicherte Eltern in gleicher Weise wie Nichteltern zur Zahlung an den Pflegevorsorgefonds beitragen müssen, obwohl dieser ausdrücklich wegen der Folgen des Geburtenrückgangs eingerichtet wurde und Eltern für diesen nicht in gleicher Weise verantwortlich sind wie Nichteltern?"

ist nicht dargetan.

Der Kläger hat insoweit keine Rechtsfragen zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160a RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit von "regelnden Vorschriften" mit einer Grundrechtsnorm zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung welchen einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Daran fehlt es hier.

Unabhängig davon ist auch insoweit die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ( BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger macht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 6 Abs 1 GG geltend, ohne sich mit dem Inhalt dieser Grundrechtsnormen sowie seiner Ausprägung durch das BVerfG und des BSG auseinanderzusetzen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in den Behauptungen, die aufgeworfenen Fragen seien "nach wie vor klärungsfähig und klärungsbedürftig", und das BSG habe weder die "Vorgaben des BVerfG" beachtet, "ob tatsächlich ein wirksamer Nachteilsausgleich" stattfinde, noch "sich mit den aus den sozialen Entwicklungen seit dem Trümmerfrauen- und Pflegeurteil folgenden Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen rund um die Pflegeversicherung, namentlich mit dem Pflegevorsorgefonds entweder überhaupt noch nicht oder nur in völlig unzureichender Weise befasst". Schließlich wirft der Kläger eine Reihe von Fragen zum Beschluss des Senats vom 12.12.2018 ( B 12 KR 61/18 B) auf, mit der er die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage stellt. Im Kern beanstandet der Kläger mit seiner Beschwerde die Rechtsprechung des Senats zur Beitragserhebung und -bemessung von Eltern. Die Behauptung, die bisherige Rechtsprechung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Ungeachtet dessen fehlt es hinsichtlich der zum Pflegevorsorgefonds aufgeworfenen Frage auch an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 10.10.2017 ( B 12 KR 119/16 B - Juris).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Er behauptet eine Divergenz des BSG zur Rechtsprechung des BVerfG, die das LSG "gegen sich gelten lassen" müsse, benennt aber keine vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze.

3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet.

a) Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Vermeintlich beweisbedürftige Tatsachen hat der Kläger nicht dargelegt. Die gegenteilige Behauptung ändert daran nichts.

Ungeachtet dessen hat der Kläger ferner nicht aufgezeigt, weshalb das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ( BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind ( BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - BeckRS 2008, 54504 mwN). Auch daran fehlt es hier.

b) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die sich aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ergebende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Nach § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss daher ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dass dies nicht der Fall wäre oder das angefochtene Urteil überhaupt keine Begründung enthalte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger eine Auseinandersetzung mit einzelnen Argumenten vermisst, übersieht er, dass ein Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss ( BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 13 R 273/16 B - Juris RdNr 39; BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN).

c) Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG , §§ 62 , 128 Abs 2 SGG ) ist nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Wie der Kläger selbst darauf hinweist, hat das Prozessgericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 , 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der erneute Einwand des Klägers, das LSG sei seinen Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt weiterhin nicht.

d) Die behauptete Verletzung des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG wegen unterbliebener Beiladung der Ehefrau des Klägers ist nicht hinreichend dargetan. Dass diese selbst Adressatin des angefochtenen Bescheids oder aus anderen Gründen zur (teilweisen) Beitragsentrichtung verpflichtet ist (vgl BSG Beschluss des Senats vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 26), hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit ihm die Anknüpfung an die "Eigenschaft der Mutter als Bescheidadressatin" im Beschluss des Senats vom 12.12.2018 ( B 12 KR 61/18 B) "nicht nachvollziehbar" erscheint, verkennt er, dass für die Beiladung des Adressats eines Bescheids nur dann kein Raum ist, wenn er bereits als Kläger Verfahrensbeteiligter (§ 69 Nr 1 SGG ) ist. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu der in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren Vorschrift des § 60 Abs 3 FGO genügt nicht, um den gerügten Verfahrensmangel darzutun.

e) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verfahrensmangel im Übrigen nur dann hinreichend dargetan ist, wenn zudem ausgeführt wird, inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung bei keinem der geltend gemachten Verfahrensverstöße zu entnehmen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 35/16
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 444/15