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BSG - Entscheidung vom 02.06.2009

B 12 KR 65/08 B

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 65/08 B

DRsp Nr. 2009/16322

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage

Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage darf sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 18.9.2008 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat folgende - verfassungsrechtliche - Fragen formuliert:

"A. Begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz , dass die Klägerin mit der konkreten Ausgestaltung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG , wonach Rentner mit deutlich kürzeren Beitragszeiten als die Klägerin selbst, Mitglied der KVdR werden können?

B. Begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken in Form einer Geschlechtsspezifischen Benachteiligung durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG und damit einen Verstoß nach Art. 3 Abs. 2 GG , dass Frauen, durch die Erziehungsjahre Lücken in ihrer Erwerbsbiographie bekommen, von der Möglichkeit des Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen werden?"

Sie sieht die von ihr unter A. aufgeworfene Frage als in einem Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären an, weil der Gesetzgeber bei der Verschärfung des Zugangs von Rentnern zur Krankenversicherung den begünstigten Personenkreis nicht über die Länge der Beitragszeit insgesamt, also über die absolute Anzahl der Beiträge bestimmt hat, sondern über dessen individuelle Erwerbsbiografie in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens, die daraus folgende Schlechterstellung gegenüber - insbesondere männlichen - Personen am Maßstab des gesetzgeberischen Ziels "nicht gerechtfertigt" sei bzw eine "Einschränkung in unnötiger Form" darstelle und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) "die Einzelfälle, die sich im Rahmen der Kostendämpfungsmaßnahmen ergeben", bei seiner Entscheidung (vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) "nicht gesehen" habe.

Die unter B. aufgeworfene Frage hält sie für grundsätzlich bedeutsam, weil die vom LSG vertretene Auffassung, wonach Nachteile erziehender Frauen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Möglichkeit der Familienversicherung ausgeglichen würden, insbesondere in Fällen wie dem ihren, in dem der Ehemann privat krankenversichert sei, "unrichtig" sei, und zu einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung iS des Art 3 Abs 2 GG führe.

Verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat die Klägerin damit nicht in der gebotenen Weise dargetan. Auch für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung insofern nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (und des BSG) ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 11). Die Klägerin hätte folglich unter Berücksichtigung der - vom LSG und auch von ihr herangezogenen - Entscheidung des BVerfG - etwa zu Art 3 Abs 1 GG - im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit diese Entscheidung jeweils Lücken gelassen hat oder in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen wurde. Die bloße Bezugnahme auf ein Urteil des Hessischen LSG und der lapidare Hinweis, dass das BVerfG ... Einzelfälle nicht gesehen habe, reicht insoweit nicht aus. Wird die Zulassung der Revision im Hinblick auf einen angenommenen Gleichheitsverstoß erstrebt, bedarf es außerdem einer Auseinandersetzung mit den Maßstäben der herangezogenen Prüfungsnormen, hier Art 3 Abs 1 und Art 3 Abs 2 GG . Deutlich gemacht werden muss auch (zu Art 3 Abs 1 GG ), worin die für die Vergleichsgruppenbildung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt werden und dass der Gesetzgeber mit seiner über die private Krankenversicherung vermittelten Zuordnung die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Dahingehende Ausführungen hat die Klägerin unterlassen.

Die Klägerin hat weiter folgende - europäisches Recht betreffende - Frage gestellt (C.):

"Verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit?"

Zwar kann auch die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit Normen des Gemeinschaftsrechts von grundsätzlicher Bedeutung sein. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde (auch) auf eine angebliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gestützt, sind jedoch die Maßstäbe der jeweiligen Gemeinschaftsrechtsnorm aufzuzeigen, an der die nationale Vorschrift gemessen werden soll. Hierzu fehlen jegliche Darlegungen. Stattdessen wiederholt die Klägerin lediglich - mehr oder weniger wortgleich - ihre zu den ersten beiden Fragen gemachten Ausführungen.

2. Die Klägerin macht darüber hinaus eine Abweichung der Berufungsentscheidung von drei Entscheidungen des BSG geltend (Urteil vom 1.4.2004, B 7 AL 36/03 R, Urteil vom 27.4.1995, 11 RAr 69/94 und Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, jeweils in juris veröffentlicht). Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den herangezogenen höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67). - Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin arbeitet als maßgebliche rechtliche Aussage des LSG heraus:

"Eine Beratungspflicht setzt aber eine gesicherte gesetzliche Grundlage voraus."

Als Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des BSG, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, bezeichnet sie:

"Es besteht eine Beratungsverpflichtung aufgrund zukünftiger Gesetzesentwicklung, wenn eine konkrete Frage an die beratende Behörde gerichtet wird und der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für die Ansprüche aus der Versicherung bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet und ein konkreter Anlass besteht, den Versicherten einen Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten zu geben."

Mit der von ihr herausgearbeiteten Aussage des LSG hat die Klägerin schon keinen rechtserheblichen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet, dh einen solchen, der die angefochtene Berufungsentscheidung (allein) trägt. Zwar hat das LSG in Fortführung dieser Aussage auf Seite 7 des Beschlusses die Auffassung vertreten, dass eine verlässliche Beratung erst dann erfolgen könne, wenn ein Gesetz verabschiedet sei. Es hat indessen - an gleicher Stelle - auch darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin gewünschte Beratungsgespräch bereits im Dezember 1987 und damit knapp ein Jahr vor der Verabschiedung des Gesundheits-Reformgesetzes ( GRG ) am 20.12.1988 stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund hätte es Ausführungen dazu bedurft, ob sich das Berufungsgericht nicht unabhängig von der genannten Festlegung für das von ihm gefundene Ergebnis selbstständig tragend auch oder sogar nur darauf gestützt hat, dass die Beratung jedenfalls zu einem (so frühen) Zeitpunkt stattfand, in dem die zukünftige Rechtsentwicklung noch nicht klar auf der Hand lag. Hierauf deuten etwa die Ausführungen des LSG zu typischen Verläufen im Gesetzgebungsverfahren bei Sozialgesetzen hin.

Die Klägerin hat auch nicht in der gebotenen Weise einen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG benannt. So hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, dass das BSG in den zitierten Entscheidungen entweder offengelassen hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei konkreter Nachfrage über zukünftige Rechtsentwicklungen beraten werden muss, oder eine Pflicht zur Beratung über zukünftige Rechtsentwicklungen ohne Benennung hierbei anzulegender Maßstäbe im konkreten Einzelfall jeweils mit der Begründung verneint hat, die jeweiligen gesetzlichen Neuregelungen hätten seinerzeit noch nicht erkannt werden können. Dass die zitierten Entscheidungen einen Rechtssatz, wie von ihr angenommen, nicht enthalten, hat die Klägerin auf Seite 10 ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen selbst für möglich gehalten. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht formgerecht dargelegt, dass es sich bei der von ihr für maßgeblich gehaltenen Aussage des BSG um einen tragenden Rechtssatz handelt, des Weiteren nicht, dass sich dieser als ein verallgemeinerungsfähiger, dh abstrakter Rechtssatz erweist.

Mit der nachfolgend - alternativ - gestellten Rechtsfrage kann die Klägerin die Revisionszulassung ebenfalls nicht erreichen. Sie hat die Frage formuliert:

"Besteht eine Beratungsverpflichtung eines Sozialleistungsträgers, wenn eine konkrete Nachfrage gestellt wird, um eine Entscheidung von dieser Beratung abhängig zu machen, auch zu diesem Zeitpunkt bekannte Rechtsentwicklungen, die noch nicht Gesetz geworden sind aber diskutiert werden und absehbar sind, zu erwähnen und darauf hinzuweisen?"

Die Klägerin hat damit keine konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet, die in einem späteren Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte. Mit ihr möchte sie zum einen eine Rechtsfrage - ohne Bezug zum konkreten Streitfall - abstrakt klären lassen. Zum anderen wendet sie sich damit - der Sache nach - gegen die materiell-rechtliche Auffassung des LSG und begründet ihre eigene abweichende Rechtsansicht zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Beratungspflicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 292/05
Vorinstanz: SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 163/04