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BSG - Entscheidung vom 08.05.2019

B 5 R 138/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 5 R 138/18 B

DRsp Nr. 2019/9646

Rückwirkende Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Rückwirkungsverbotes Grundsätzliches Verbot der echten Rückwirkung

1. Das Rückwirkungsverbot ist eine Ausprägung des Vertrauensschutzes.2. Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung besteht, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 1532,06 Euro aus einer rückwirkenden Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.5.2012 verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 28.4.2014 zurückgewiesen. Das LSG stützte seine Entscheidung auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 40a SGB II iVm § 104 SGB X .

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

1. Der Kläger trägt zunächst als Rechtsfrage vor, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst,

"Verstößt § 40a Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 40 Satz 1, 104 SGB X i.V.m.Art.2Abs.2SGB2ÄndG8 gegen das verfassungsrechtlich normierte Rückwirkungsverbot?".

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage hat der Kläger nicht hinreichend begründet. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).

Dies ist nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz. Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN). Aus welchen Gründen der Kläger nach der Rechtslage vor Einführung des § 40a SGB II darauf hätte vertrauen können, dass das Jobcenter die von ihm erbrachten SGB II -Leistungen nach der Bewilligung einer rückwirkend zu leistenden Rente wegen Erwerbsminderung nicht von der Beklagten erstattet verlangen konnte, trägt der Kläger nicht vor. Er macht dazu lediglich geltend, es sei "völlig uneinheitlich in der Leistungsverwaltung praktiziert" worden. Der Kläger verweist dazu auf den Inhalt eines Aufsatzes (Wirkus, RVaktuell 5/2013, 98). Dabei nimmt er weder Bezug auf die darin geschilderte, seit dem Jahr 2005 gängige Praxis der Beklagten, Erstattungsansprüche der zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - wie auch in dem hier vorliegenden Verfahren - nach § 103 SGB X anzuerkennen mit der Erfüllungswirkung gemäß § 107 Abs 1 SGB X (vgl Wirkus, aaO, 99) noch auf die ebenfalls in diesem Aufsatz dargestellten unterschiedlichen früheren Rechtsauffassungen in der Literatur, wonach Erstattungsansprüche entweder auf § 103 SGB X oder auf § 104 SGB X gestützt wurden (vgl Wirkus, aaO, 99). Dass dagegen bis zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) eine Rechtsauffassung vertreten wurde, wonach in Fällen wie dem des Klägers nach §§ 102 ff SGB X überhaupt kein Erstattungsanspruch bestehen sollte, legt der Kläger nicht dar (vgl dazu auch Pattar in jurisPK- SGB II , § 40a RdNr 12 f). Weitere Ausführungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt (vgl BVerfGE 45, 142 , 167), wie es offenbar der Kläger selbst annimmt, wenn er von einer "völlig uneinheitlichen" Rechtspraxis ausgeht. Allein der Hinweis, "zu der aufgeworfenen Rechtsfrage existiert keine obergerichtliche Rechtsprechung" - auch nach Auswertung der "dazu verfügbaren Fundstellen" - genügt nicht für eine hinreichende Begründung nach § 160a Abs 2 S 3 SGG . Soweit der Kläger Bezug nimmt auf den Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 ( 1 BvL 5/08 = BVerfGE 135, 1 ) und dazu vorträgt, auch hier könnte aus verfassungsrechtlicher Sicht eine "konstitutive Regelung" getroffen worden sein, erschließt sich dem Senat nicht, welche konkreten Entscheidungsinhalte er zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage heranziehen möchte.

2. Als weitere zu klärende Rechtsfrage formuliert der Kläger:

"Stand § 40 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 BGBl Teil I 2011, Nr. 23, S. 850-891, 20.05.2011 in Höhe von 56 v. Hundert der Kosten der Unterkunft der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegen, bzw. beschränkt § 40 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 BGBl Teil I 2011, Nr. 23, S. 850-891, 20.05.2011 in analoger Anwendung die Erstattungsansprüche des § 104 SGB X (i.V.m § 40a 2 SGB II )?"

Es bestehen insoweit bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, weil sie außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8d mwN). Ob der Kläger in seiner Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt hat, dass noch über eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist (vgl Leitherer aaO), ist deshalb zweifelhaft, weil er im Wesentlichen auf lediglich acht Verfahren verweist, die vor den Sozialgerichten anhängig sind und ausschließlich in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bearbeitet werden.

Jedenfalls fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage. Wie bereits ausgeführt ist eine Rechtsfrage insbesondere dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Nach dem Wortlaut von § 40 Abs 4 S 1 SGB II idF vom 13.5.2011 (BGBl I 850) waren "abweichend von § 50 des Zehnten Buches " 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Woraus der Kläger einen erweiterten Anwendungsbereich der Vorschrift, die nur im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger galt, auch für Erstattungsfälle im Verhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Rentenversicherungsträger ableitet, begründet er nicht. Der Kläger ist nur insoweit betroffen, als er die Erfüllungswirkung aufgrund von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander nach § 107 Abs 1 SGB X angreift. Allein die Wiedergabe von Auszügen aus dem diese Fragen nicht behandelnden Urteil des BSG vom 2.12.2014 (B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8) zu Sinn und Zweck der ursprünglich in § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF getroffenen Regelung genügt nicht.

3. Soweit der Kläger über die beiden formulierten Rechtsfragen hinaus im Rahmen seiner Grundsatzrüge eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend macht, geht aus der Beschwerdebegründung schon nicht hervor, woraus ein solcher Verfassungsverstoß folgen soll.

Der Kläger sieht sich zunächst schlechter gestellt gegenüber Rentnern, die "zeitnah nach Antragstellung" Erwerbsminderungsrentenansprüche zuerkannt bekamen und daneben Wohngeld beanspruchen konnten. Mit seinem Vorbringen, er werde deshalb schlechter behandelt, weil er "keinen gesicherten Anspruch auf rückwirkendes Wohngeld" habe und von der Regelung des (zum 1.1.2016 in Kraft getretenen) § 8 Abs 1 S 3 Nr 4 WoGG nicht profitieren könne, macht er schon keine Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Erstattungsvorschriften geltend. Ob der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Leistung von Wohngeld erfolgreich geltend machen kann, richtet sich allein nach den Vorschriften des WoGG .

Soweit sich der Kläger benachteiligt sieht gegenüber solchen Grundsicherungsleistungsempfängern, welche Leistungen "nach §§ 45 , 48 SGB X " erstatten müssen, "da Ihnen nachträglich (nach Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen) ein anderweitiger Geldbetrag (Erbschaft, Schenkung etc) zufloss", fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung eines möglichen Gleichheitsverstoßes. Der Kläger macht geltend, solche Personen würden von weitreichenderen Vertrauensschutzregelungen im Rahmen der allgemeinen Rückforderungsregelungen der §§ 45 , 48 iVm § 50 SGB X profitieren. Dazu zählte auch § 40 Abs 4 S 1 SGB II idF vom 13.5.2011 (BGBl I 850), wonach abweichend von § 50 SGB X 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten waren. "De facto" habe für diese Personengruppen ein rückwirkender Pauschalanspruch auf anteiliges Wohngeld bestanden, nicht aber für den Kläger.

Auch in diesem Zusammenhang bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde des Klägers schon deshalb unzulässig ist, weil sie keine hinreichenden Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen hier noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommt. Die zuletzt in § 40 Abs 9 SGB II enthaltene Vorschrift (§ 40 Abs 9 ersetzte den früheren Abs 4 gemäß Art 1 Nr 34 Buchst e Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824) wurde zum 1.1.2017 aufgehoben (Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Der Kläger nimmt deshalb Bezug auf "ausgelaufenes Recht" (vgl allgemein zur Grundsatzrüge bei ausgelaufenem Recht BSG Beschluss vom 21.9.2015 - B 9 V 29/15 B - Juris RdNr 8). Er belässt es auch in diesem Zusammenhang bei dem Hinweis, die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bearbeite weitere acht Fälle "in gleicher Konstellation" und die Entscheidungserheblichkeit für eine nicht bezifferbare große Anzahl von Verfahren sei "zu vermuten".

Jedenfalls erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, woraus sich im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG eine Vergleichbarkeit der vom Kläger in Bezug genommenen Personengruppen ergeben soll. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 136, 152 , 180 RdNr 66). Während der Kläger auf Vorschriften zur Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger Bezug nimmt, ist der Kläger hier nur mittelbar von der Erstattung zwischen verschiedenen Leistungsträgern betroffen. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Allein die Feststellung, betroffen seien jeweils Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist für die Darlegung von Vergleichbarkeit nicht ausreichend. Schließlich wären auch Ausführungen dazu angezeigt gewesen, ob und inwieweit die dabei vorausgesetzte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 WoGG 2009 überhaupt noch besteht (vgl zu einem Fall der Betriebskostenerstattung mit zahlreichen Nachweisen zur nachträglichen Gewährung von Wohngeld BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 21).

4. Schließlich hat der Kläger auch nicht die (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der beiden Rechtsfragen ausreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung zeigt nämlich nicht auf, dass im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik und damit in der Sache zu entscheiden wäre. Angesichts des vorliegenden besonderen Verfahrensgangs wären weitere Ausführungen des Klägers dazu angezeigt gewesen, dass seinem Begehren kein bestandskräftiger Bescheid entgegen steht: Das LSG hat "das Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 2012 [...], mit dem die konkrete Rentennachzahlung berechnet wurde", nicht als Verwaltungsakt angesehen, obwohl "dieser Erstattungsabrechnungsbescheid" von der Beklagten als "Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG " bezeichnet worden ist. Es hat dementsprechend über eine allgemeine Leistungsklage entschieden. Anlass zu prozessrechtlichen Ausführungen wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger ursprünglich vor dem SG eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wenn auch nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2012 - erhoben und das SG auch darüber mit Urteil vom 28.4.2014 entschieden hat (zur Verwaltungsentscheidung, eine bewilligte Rente nicht auszuzahlen vgl bereits BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1 RdNr 21). Schließlich hat der Kläger selbst noch im Berufungsverfahren die Möglichkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts in Betracht gezogen und "höchstvorsorglich" einen Antrag nach § 44 SGB X "hinsichtlich der Abrechnungsmitteilung vom 10.7.2012" gestellt (zu notwendigen Ausführungen zu den Sachurteilsvoraussetzungen aus besonderem Anlass vgl BSG Beschluss vom 27.1.2004 - B 11 AL 169/03 B - Juris RdNr 10).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 579/14
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 966/12