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§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

(1)  Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2)  Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.





 Stand: 01.04.2024